Das Pflegestärkungsgesetz
Änderungen / Neuerungen ab 01. Januar 2015
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch erkrankte, geistig behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt.
Nach Feststellung der Anspruchsberechtigung stehen Ihnen seit dem 01.Januar 2015 zwischen 104.- € und 208.- € je Monat an zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu.
Eine weitere Neuerung durch das Pflegestärkungsgesetz seit dem 1. Januar 2015 ist, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt wurden, zusätzliche Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Außerdem erhalten nun auch Pflegebedürftige ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz einen Anspruch in Höhe des Grundbetrages.
Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem seit dem 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag – maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.
Ersatz- bzw. Verhinderungspflege
Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege von bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich.
Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden.
Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150 Prozent des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege ebenfalls seit dem 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind hier grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt. Nähere Auskünfte erteilen die Pflegekassen.
Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson
Leistungen ab 2015
max. Leistungen pro Kalenderjahr
Pflegestufe 0
(mit Demenz*)
1.612 Euro für bis zu
6 Wochen Ersatzpflege
Pflegestufe
I, II oder III
1.612 Euro für bis zu
6 Wochen Ersatzpflege
Bis zu 6 Wochen Verhinderungspflege
= 2 Wochen mehr Erholung für Pflegende